Ärztliche Schweigepflicht: Schutz der Patienteninformationen

Arzt/Ärztin schreibt Notizen während eines medizinischen Anamnesegesprächs. Ein Blatt Papier, ein Anamnesebogen und ein Kugelschreiber sind auf dem Tisch zu sehen. Der Fokus liegt auf der Handschrift und den geschriebenen Informationen.

Die ärztliche Schweigepflicht ist ein zentraler ethischer Grundsatz im Gesundheitswesen. Sie gewährleistet, dass Patienten darauf vertrauen können, dass ihre persönlichen Informationen und Gesundheitszustände vertraulich behandelt werden. Die Regelungen zur ärztlichen Schweigepflicht sind in den Berufsordnungen der Landesärztekammern verankert und gelten über den Tod des Patienten hinaus.

 

Gegenüber wem gilt die ärztliche Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht erstreckt sich allgemein gegenüber jedem Dritten. Das bedeutet, dass Ärzte dazu verpflichtet sind, über alle Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies schließt andere Ärzte, Angehörige des Patienten, den Ehepartner des Arztes selbst sowie den Arbeitgeber ein.

 

Personen, gegenüber denen die Schweigepflicht gilt:

 

  1. Ehepartner des Patienten: Der Arzt ist verpflichtet, vor Angehörigen oder Familienmitgliedern des Patienten Stillschweigen zu bewahren, einschließlich Kindern und Ehepartnern.

  2. Minderjährige Kinder: Bei Kindern unter 15 Jahren kann der behandelnde Arzt normalerweise die Eltern über den Gesundheitszustand informieren. Bei älteren Kindern hängt dies vom individuellen Fall ab.

  3. Arbeitgeber: Der Arzt kann dem Arbeitgeber nur Informationen über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Genaue Diagnosen oder weitere Details zum Krankheitsbild dürfen in der Regel nicht weitergegeben werden.

  4. Polizei: Die ärztliche Schweigepflicht kann unter bestimmten Umständen gegenüber der Polizei gebrochen werden, wenn der Arzt Kenntnis von geplanten schweren Verbrechen hat, die die Gesundheit anderer gefährden.

Umfang der Schweigepflicht:

Die ärztliche Schweigepflicht umfasst verschiedene Aspekte, darunter:


  1. Patientendaten: Namen und persönliche Daten des Patienten.
  2. Patientenakte: Den Inhalt der Patientenakte.
  3. Behandlungstatsachen: Die Tatsache, dass der Patient bei dem Arzt behandelt wurde.
  4. Äußerungen und Meinungen: Jegliche Äußerungen oder Meinungen, die dem Arzt anvertraut wurden.
  5. Private Verhältnisse: Informationen zu beruflichen, finanziellen oder familiären Verhältnissen.
  6. Unfreiwillig miterlebte Situationen: Dinge, die der Arzt unfreiwillig miterlebt hat.

Wann darf die ärztliche Schweigepflicht gebrochen werden?


Die ärztliche Schweigepflicht darf nur unter bestimmten Bedingungen gebrochen werden:

  1. Geplante schwere Verbrechen: Bei Kenntnis von geplanten schweren Verbrechen, die die Gesundheit anderer gefährden.
  2. Rechtfertigender Notstand: Um eine wesentlich schwerwiegende Gefahr abzuwenden, kann die ärztliche Schweigepflicht im rechtfertigenden Notstand gebrochen werden.
  3. Meldepflichtige Krankheiten: Bei meldepflichtigen Krankheiten besteht die Pflicht zur namentlichen Meldung an die Gesundheitsbehörde.


Es ist wichtig zu betonen, dass die ärztliche Schweigepflicht ein essentieller Bestandteil der ärztlichen Ethik ist und nur unter strengen Voraussetzungen durchbrochen werden darf.

Autorin: Ivelina Petkova

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